Tätigkeitsfelder
Das Luftsicherheitsgesetz verpflichtet Luftsicherheitsbehörden (§ 5 LuftSiG), Flughafenbetreiber (§ 8 LuftSiG) und Fluggesellschaften (§§ 9 und 9a LuftSiG) zu umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen an den Verkehrsflughäfen, um auf diese Weise u. a. der Gefahr möglicher Terroranschläge vorzubeugen. Die Aufgaben in der Luft- und Flughafensicherheit erfordern ein umfassendes Fachwissen. Eine spezielle Qualifikation ist deshalb Voraussetzung für eine Tätigkeit in diesem sensiblen Bereich. Gemäß Nummer 11.2.1.3 des Anhangs der DurchführungsVO (EU) 2015/1998 müssen Inhalte für die Schulung von Sicherheitspersonal von der zuständigen Behörde festgelegt oder genehmigt werden. Für die Schulung der verschiedenen Personengruppen dürfen nur behördlich zertifizierte Ausbilder eingesetzt werden. Die Aufsichtspflicht der einzelnen Behörden schließt auch eine Dienst- und Fachaufsicht sowie Hospitationen im Unterricht der Ausbildung mit ein.
Schaubild Flughafensicherheit 2024
§ 5 LuftSiG - Passagier- und Gepäckkontrolle
An den deutschen Verkehrsflughäfen übernehmen immer häufiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter privater Sicherheitsdienstleister, die sogenannten Luftsicherheitsassistentinnen und –assistenten, die hoheitlichen Aufgaben gemäß § 5 LuftSiG als „Beliehene“ im Auftrag des Bundesministeriums des Innern (BMI) und in der Fachaufsicht der Bundespolizei (BPOL) sowie im Auftrag der Luftsicherheitsbehörden der Länder.
§ 8 LuftSiG - Eigensicherung des Flughafenbetreibers
Gemäß § 8 LuftSiG ist der Flughafenbetreiber zur Eigensicherung seiner gesamten Sicherheitsbereiche verpflichtet. Das heißt, dass alle Beschäftigten, die sich in den Sicherheitsbereichen des Flughafens aufhalten oder diese betreten wollen, durchsucht werden müssen. Ebenso werden alle Fahrzeuge durchsucht sowie Waren kontrolliert.
§ 9 - Eigensicherung der Luftfahrtunternehmen
Nach § 9 LuftSiG sind die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen.
§ 9a Eigensicherung der Beteiligten an der sicheren Lieferkette
Nach § 9a LuftSiG sind reglementierte Beauftragte, bekannte Versender, Transporteure, reglementierte Lieferanten und bekannte Lieferanten verpflichtet, Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs durchzuführen. Die Sicherheitsmaßnahmen sind in einem Sicherheitsprogramm darzustellen.
Sonstige Dienstleistungen an den Verkehrsflughäfen
An den deutschen Flughäfen sind neben den Tätigkeiten gemäß LuftSiG viele weitere Dienstleistungen für einen reibungslosen und angenehmen Ablauf notwendig – sei es bei den internen Abläufen des Flughafens oder im direkten Kontakt mit den Fluggästen. Viele Sicherheitsunternehmen bieten daher ihren Service auch in folgenden Bereichen an: