Gemäß § 8 LuftSiG ist der Flughafenbetreiber zur Eigensicherung seiner gesamten Sicherheitsbereiche verpflichtet. Das heißt, dass alle Beschäftigten, die sich in den Sicherheitsbereichen des Flughafens aufhalten oder diese betreten wollen, durchsucht werden müssen. Ebenso werden alle Fahrzeuge durchsucht sowie Waren kontrolliert.
Dies soll verhindern, dass unberechtigte Personen Zutritt zum Sicherheitsbereich erhalten bzw. unerlaubte oder verbotene Gegenstände in den Sicherheitsbereich gebracht werden. Diese Aufgaben und auch der Objektschutz für die Flughafenanlagen werden im Auftrag des Flughafenbetreibers von privaten Sicherheitsdienstleistern erbracht. Die Eigensicherung findet an allen Übergängen von der Landseite zur Luftseite sowie im Sicherheitsbereich selbst statt. Dies sind beispielsweise Ankunfts- und Abflugbereiche sowie die Gepäckbereiche in den Terminals. Die Frachtbereiche, das Vorfeld mit seinen Rollbahnen und die Außenanlagen zählen ebenfalls dazu. Im Zusammenspiel mit den zuständigen Behörden und den Flughafenbetreibern ist der Sicherheitsdienstleister in der Lage, die Vorgaben des Luftsicherheitsplanes umzusetzen und somit für die Sicherheit an den Flughäfen zu sorgen. Die Sicherheitsmitarbeiter führen in diesem Zusammenhang die Personal- und Warenkontrollen sowie Fahrzeugkontrollen durch, kontrollieren Bordkarten, verfolgen Alarme, erledigen Kontrollgänge, verhindern Passagierrückläufe und führen Sicherheitsbegleitungen für Flughafenanlieferungen und Überwachung von Externen, z. B. Bauarbeitern, Lieferanten, Handwerkern usw. durch.