Nach § 9a LuftSiG sind reglementierte Beauftragte, bekannte Versender, Transporteure, reglementierte Lieferanten und bekannte Lieferanten verpflichtet, Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs durchzuführen. Die Sicherheitsmaßnahmen sind in einem Sicherheitsprogramm darzustellen.

Luftfrachtsendungen sollen in besonderer Weise gegen unbefugte Zugriffe Dritter geschützt werden. Nur als sicher eingestufte Luftfracht darf an Fluggesellschaften übergeben werden. Um die Lieferkette zu sichern, muss entweder die Fracht einmalig vor der Anlieferung an den Abgangsflughafen oder am Abgangsflughafen selbst durch einen reglementierten Beauftragten (Luftfrachtspediteure, Sicherheitsunternehmen, Logistikanbieter etc.) untersucht werden oder der Verlader muss vom Luftfahrt-Bundesamt als bekannter Versender zugelassen worden sein.

Bislang konnten Transportunternehmen, die sichere Luftfracht oder -post transportieren, im Rahmen einer Transporteur-Erklärung arbeiten, die sie mit ihrem Auftraggeber – einem reglementierten Beauftragten (regB) oder bekannten Versender (bV) – abschlossen. Für die Transporteure wurde mit § 9a LuftSiG die behördliche Zulassung eingeführt, für die das Luftfahrt-Bundesamt zuständig ist. Auch auf Fahrer und andere Mitarbeiter, die Zugang zu identifizierter Luftfracht haben, gilt Folgendes: Die Vorschriften für die Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Arbeitnehmern in sicherheitsrelevanten Bereichen werden verstärkt (§ 7 LuftSiG). Für alle Beschäftigten, auch die, die bislang eine beschäftigungsbezogene Überprüfung (bÜ) haben, ist künftig die behördliche Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) Pflicht.

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